Patientenverfügung
Was muss ich aus rechtlicher Sicht bei der Erstellung einer Patientenverfügung beachten? Kann ich mich darauf verlassen, dass der Arzt sich daran hält?
Am 1. September 2009 ist in Deutschland das Patientenverfügungsgesetz in Kraft getreten. Damit wurde die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung erstmals gesetzlich geregelt (§1827 Bürgerliches Gesetzbuch).
Folgende Aspekte sind wichtig:
- Jeder einwilligungfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung erstellen.
- Es ist möglich, diese bei bestehender Einwilligungsfähigkeit jederzeit zu ändern oder zu widerrufen.
- Eine Patientenverfügung ist in ihrer Reichweite nicht beschränkt, das heißt, der Verfasser kann für jede Art und jedes Stadium einer Erkrankung festlegen, welche ärztlichen Behandlungen er möchte oder ablehnt.
- Der Betreuer oder Bevollmächtigte legt dem Arzt die Patientenverfügung vor und bespricht sie mit ihm.
- Trifft die Patientenverfügung auf die eingetretene Krankheitssituation zu, so muss der Arzt diese umsetzten, ansonsten macht er sich der Körperverletzung schuldig.
Empfehlungen der Deutschen Stiftung Patientenschutz
Der Gesetzgeber hat einen Mindeststandart festgelegt. Wir Patientenschützer empfehlen Ihnen darüber hinaus:
- Lassen Sie Ihre Patientenverfügung von Experten erstellen. Ohne fachkundige Beratung laufen Sie Gefahr, aus Unkenntnis medizinischer, pflegerischer oder juristischer Fakten falsche Entscheidungen zu treffen.
- Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit einem Arzt Ihres Vertrauens. Der Arzt bestätigt durch seine Unterschrift Ihre Geschäftsfähigkeit. Dies verhindert, dass Ihre Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt angezweifelt werden können.
- Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit Ihren Bevollmächtigten oder Wunschbetreuern und lassen Sie diese als Zeugen unterschreiben. Dadurch sind Sie sicher, dass die Personen Ihres Vertrauens Bescheid wissen und in Ihrem Sinne handeln können.
- Wenn es Probleme gibt, weil Ärzte oder Pflegepersonal eine Patientenverfügung nicht umsetzen wollen, wenden Sie sich bitte an unsere Schiedsstelle Patientenverfügung.
Weitere wichtige Hinweise finden Sie in der Rubrik "Patientenverfügung und Vollmacht".