Betreuungsrecht
Wann brauche ich einen Betreuer? Was darf dieser entscheiden? Was nicht?
Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage, seine persönlichen Belange, Finanzielles oder Behördliches selbst zu entscheiden, erhält er einen Betreuer. Dieser wird, nach einer ärztlichen Untersuchung des Betroffenen, vom Betreuungsgericht auf Dauer oder vorübergehend bestellt. Er kann für Teilbereiche oder auch sämtliche Angelegenheiten des zu Betreuenden zuständig sein. Er muss dem Betreuungsgericht regelmäßig berichten, wie es dem Betreuten geht, welche Entscheidungen er für ihn getroffen und welche Ausgaben er für ihn getätigt hat. Das Betreuungsgericht berücksichtigt in der Regel die Betreuerwünsche des Betroffenen, zum Beispiel, wenn dieser eine Betreuungsverfügung erstellt hat.
Anders bei einer Vollmacht: Liegt eine solche vor, übernimmt der Bevollmächtigte die darin genannten Aufgaben. Das Betreuungsgericht ist dann nicht involviert.
Wichtige Punkte im Betreuungsrecht:
- Hat man Kenntnisse über die Betreuerwünsche einer Person, zum Beispiel in Form einer Betreuungsverfügung, muss man das Betreuungsgericht sofort darüber unterrichten, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird.
- Liegt eine Patientenverfügung vor, dann darf der Betreuer diese zusammen mit dem behandelnden Arzt einvernehmlich umsetzen, auch wenn es um Abbruchentscheidungen geht, die den Tod zur Folge haben.
- Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen diese Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
- Ein Betreuer darf nicht alleine über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Fixierung oder geschlossene Unterbringung, entscheiden. Dies muss durch einen Betreuungsrichter beschlossen werden.
Empfehlungen der Deutschen Stiftung Patientenschutz
- Legen Sie in einer Betreuungsverfügung rechtzeitig fest, welche Person Sie im Betreuungsfall wünschen. Sie verhindern dadurch, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person zu Ihrem Betreuer bestellt.
- Im Bereich der Gesundheitssorge empfehlen wir eine Vollmacht. Der Bevollmächtigte hat eine besondere Vertrauensstellung, muss nicht vom Betreuungsgericht bestellt werden und kann somit unmittelbar handeln.
- Erstellen Sie rechtzeitig eine Patientenverfügung: Ihr Betreuer oder Ihr Bevollmächtigter sind an die darin gegebenen Anweisungen gebunden und Sie können sich darauf verlassen, dass Ihre Wünsche Geltung erhalten.