Pflegeheimvertrag: Der 14-Punkte-Check
- Vertragspartner ist immer ausschließlich der Pflegebedürftige selbst. Bitte keine weiteren Personen einsetzen lassen, es könnten Zahlungsverpflichtungen auf sie zukommen.
- Ist der Pflegebedürftige nicht mehr geschäftsfähig, dann unterschreibt sein Bevollmächtigter oder Betreuer in Vertretung.
- Der Vertrag regelt exakt die Art und Ausstattung der Unterkunft (inklusive Nebenkosten) mit Entgeltangaben.
- Der Vertrag regelt detailliert die einzelnen Pflegeleistungen mit Entgeltangaben. Prüfen Sie, dass alle Leistungen, auch gewünschte Zusatzleistungen, aufgeführt sind – dann sind Sie vor Überraschungen bei der Rechnung sicher.
- Außerdem regelt er die Verpflegung (Anzahl, Art und Kosten der Mahlzeiten).
- Der Vertrag enthält einen Gesamtpreis für die Summe der Leistungen.
- Aus dem Vertrag muss hervorgehen, dass eine Verlegung zwingend der Zustimmung des Bewohners, seines Bevollmächtigten oder Betreuers bedarf.
- Zugestimmt werden muss außerdem jeder Veränderung des Lebensbereichs des Bewohners (unter anderem Möbel).
- Die Heimleitung muss dem Bewohner mitteilen, an wen er sich im Falle einer Beschwerde wenden kann.
- Außerdem müssen Haftungsregeln für Personen- und Sachschäden enthalten sein.
- Prüfen Sie, ob Rückerstattungen erfolgen, falls sich der Bewohner im Krankenhaus befindet.
- Für den Bewohner gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat (Eingang der schriftlichen Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats). Bei Erhöhung des Pflegesatzes kann der Bewohner sofort kündigen, ebenso falls ihm die Erfüllung des Vertrags unzumutbar geworden ist.
- Der Heimträger darf nur im Härtefall, und zwar schriftlich und unter Angaben von Gründen, kündigen. Beispiele dafür sind: Ein Verhalten des Bewohners, das den Betrieb einschränkt, die Zahlungssäumigkeit über zwei Monate hinaus oder eine Veränderung des Gesundheitszustands, die eine Pflege nicht mehr möglich macht.
- Laut eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts endet ein Heimvertrag mit dem Todestag des Bewohners.